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Person hält Weltkugel in der Hand

Publikation

Fürsorgepflicht von Arbeitgebern zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit Ihrer Mitarbeiter

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Um die Fürsorgepflicht gegenüber Arbeitnehmern einhalten zu können, hat der Arbeitgeber den Auslandseinsatz von Mitarbeitern nicht nur organisatorisch, sondern auch rechtlich sorgfältig zu planen und durchzuführen. Unternehmen sollten sich bereits im Vorfeld der Auslandstätigkeit über die rechtlichen Rahmenbedingungen des von ihm veranlassten Auslandseinsatzes, seiner insoweit bestehenden Rechte und Pflichten sowie die mit dem Auslandseinsatz einhergehenden Gefahren umfassend informieren. Der Leitfaden "Rechte und Pflichten deutscher Unternehmen gegenüber ihren Arbeitnehmern bei der Auslandentsendung" fasst die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers zusammen:

  • Deutsche Firmen können auch für Schadensfälle von Mitarbeitern außerhalb der EU belangt werden.
  • Schutz in der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) besteht bei Auslandseinsätzen falls spezielle Sozialrechtsvorschriften, Abkommen zur sozialen Sicherung sowie koordinierende Regelungen in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz greifen.
  • Der Arbeitgeber hat nach § 618 BGB Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers vor Gefahren zu schützen.
  • Die Fürsorge- und Treuepflichten lassen sich grundsätzlich in Schutz-, Informations- und Mitwirkungspflichten aufteilen.
  • Verletzung der Fürsorgepflicht kann zu Schadensersatzforderungen führen.
  • Bei Entsendungen in entlegene, schlecht versorgte Gebiete der Welt werden höhere Ansprüche an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gestellt als allgemein.
  • Unternehmen müssen ihre Mitarbeiter über Gefahren und rechtliche Risiken von Auslandseinsätzen aufklären.
  • Die medizinische Versorgung vor Ort sollte evaluiert und sichergestellt werden.
  • Die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten vor Ort und Evakuierungsmöglichkeiten sollten geplant werden.
  • Politische Unruhen, Sicherheitsaspekte und Naturkatastrophen müssen ebenfalls bedacht werden.
  • Eine Versicherung für den Arbeitnehmer alleine langt nicht, auch medizinische und Sicherheitsdienstleistungen sollten angeboten werden.

GESETZGEBUNG ZUR FÜRSORGEPFLICHT – DEUTSCHLAND, ÖSTERREICH, SCHWEIZ

In Deutschland hat der Arbeitgeber aufgrund der in § 618 BGB für Gesundheit und Leben der Arbeitnehmer konkretisierten Fürsorgepflicht, vermeidbare Schäden für die Arbeitnehmer abzuwehren. Der Arbeitnehmer ist vor Gefahren gegen sein Leben und seine Gesundheit zu schützen.

In Österreich ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers verankert in § 1157 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Der Dienstgeber hat demnach die Dienstleistungen so zu regeln und bezüglich der von ihm beizustellenden oder beigestellten Räume und Gerätschaften auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass Leben und Gesundheit des Dienstnehmers geschützt werden.
 
In der Schweiz ist der Schutz der Arbeitnehmer im Schweizerischen Obligationenrecht (OR), Artikel 328, festgelegt.